über uns
Ursprünglich im Mai 2020 von drei Dresdner Psychologiestudentinnen gegründet, sind wir mittlerweile ein buntes Team aus jungen bzw. junggebliebenen Menschen mit psychischen Erkrankungserfahrungen, die wir als Betroffene, Angehörige und/oder durch unsere berufliche Ausbildung sammeln konnten. Uns vereint der Glaube daran, dass Helfen etwas Alltägliches ist, das jeder lernen und auch lehren kann – unabhängig von Vorerfahrungen, Beruf, Expertise, Geschlecht usw. In unserer Inklusivität sehen wir deshalb kein Hindernis, sondern unser größtes Potenzial.
Das Team des aufeinanderachten e.V.
Vorstand
Theresa Geithel
M.Sc. Psychologie
Gründung, Vorstandsmitglied
Judith Herbers
M.Sc. Psychologie
Gründerin, Vorstandsmitglied
Natalie Franke
Lehramt an Grundschulen, Projektmanagement für Prävention und Partizipation
Vorstandsmitglied
Koordination
Benedikt Wolf
B.Sc. Psychologie
Teamevents
Linda Hilla
M.Sc. Psychologie
Alltagskurse
Hanne Schurig
M.Sc. Psychologie
Alltagskurse
Hannah baulig
Cand. M.Sc. Psychologie
Schulkurse
Birgit Hildebrand
Sozialwirtin (FH)
Social Media
Sophia Wende
Cand. M.Sc. Psychologie
Unternehmenskurse
Team
Heike BuchantSchenko
Cand. M.Sc. Psychologie
Kursleitung Alltagskurs
Nicole Anna Dietzel
B.Sc. Psychologie, Medizinstudentin
Kursleitung Alltagskurs
Josi Harzbecker
Cand. M.Sc. Psychologie
Kursleitung Alltagskurs
Helena Lügering
M.Sc. Psychologie
Kursleitung Alltagskurs
Josua Vahle
B.Sc. Physik, Student für Lehramt an Gymnasien
Kursleitung Alltagskurs
Julius Gonsior
Dipl. Informatiker
Kursleitung Alltagskurs, Teamevents
Jeremias Vahle
Lehramt an Gymnasien für Mathe, Physik
Kursleitung Alltagskurs & Schulkurs
Isabelle Ernst
Cand. B.Sc. Psychologie
Kursleitung Schulkurs
Jasmin Marsch
B.A. Gesundheitsmanagement
Kursleitung Schulkurs
Katrin Gutjahr
Dipl. Sozialpädagogin (FH)
Kursleitung Schulkurs
Lisa Kunze
Dipl. Finanzwirtin, Cand. B.Sc. Psychologie
Kursleitung Schulkurs & Unternehmenskurs
Leonie Schulp
Cand. M.Sc. Psychologie
Kursleitung Schulkurs & Unternehmenskurs
Judith Beike
M.Sc. Psychologie
Kursleitung Unternehmenskurs
Jil Massafra
B.A. Soziologie, Cand. M.Sc. Psychologie
Kursleitung Unternehmenskurs
Sebastian Stolp
Cand. Dipl.-Ing. Verkehrsingieneurwesen
Social Media, Teamevents
UNSERE Satzung
2. Fassung vom 11. November 2024
Der Verein AufeinanderAchten e.V. verfolgt das Ziel, über seelische Belastung und Erkrankung aufzuklären und zu einer Gesellschaft beizutragen, in der jede:r auf die eigene psychische Gesundheit und die psychische Gesundheit der Mitmenschen achten kann und in der das Thema seelische Belastung und Erkrankung kein Tabuthema mehr ist. Dafür bieten wir ein vielfältiges Angebot an verschiedenen Kursen und anderen Formaten, um für das Thema zu sensibilisieren, über seelische Erkrankungen aufzuklären und Unterstützungsstrategien zu erlernen.
Der Verein ist interkonfessionell und nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.
Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich einer demokratischen, toleranten und humanistischen Grundhaltung sowie dem Schutz ethnischer und kultureller Minderheiten verpflichtet.
Der Verein und seine Mitglieder legen besonderen Wert auf die Gleichbehandlung von Menschen unabhängig von Nationalität, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, ethnischer Herkunft, Weltanschauung und kultureller Hintergründe.
Der Verein und seine Mitglieder verurteilen jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
- Der Verein führt den Namen „AufeinanderAchten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der psychischen Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung im Bereich der psychischen Gesundheit, sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
- Durchführung von bildendenden und informationsgebenden Veranstaltungen, Beratung, Seminaren und Workshops über psychische Gesundheitsprobleme.
- Aufklärungsarbeit über psychische Gesundheitsprobleme.
- Präventionsarbeit von psychischen Erkrankungen für Schüler:innen in Schulen und Erwachsene.
- Bereitstellung und Vermittlung von Informationen über psychische Erkrankungen, z. B. durch Plakatkampagnen und soziale Medien.
- Kooperation mit Vereinen und Bildungseinrichtungen wie Schulen, Berufsschulen, Universitäten, sowie Einrichtungen mit außerschulischen Bildungszielen wie Jugend- und Mehrgenerationenhäuser, Jugendclubs und Freizeittreffs mit gleicher Zielsetzung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit, er informiert darüber die Mitglieder schriftlich.
- Der Verein wird die Umsetzung der Spendengelder mit größtmöglicher Transparenz sowohl in den Jahresberichten darstellen als auch gegenüber der Öffentlichkeit mit Hilfe geeigneter Medien kommunizieren.
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.
- Passive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Passive Mitglieder können nicht Mitglied des Vorstands werden.
- Ehrenmitgliedschaften dienen ausschließlich der Wertschätzung durch Verleihung des Ehrentitels. Eine Ehrenmitgliedschaft ist nicht an eine aktive Mitgliedschaft gebunden.
- Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, der den Antrag stellenden Person die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt die den Antrag stellende Person die Satzung und Vereinsordnung von AufeinanderAchten an.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied stimmberechtigt.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihr oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihr und dem Verein betrifft.
- Ist es einem aktiven Mitglied nicht möglich, bei der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann es seine Stimme an eines der anwesenden aktiven Mitglieder delegieren, das noch keine delegierte Stimme besitzt. Der Vorstand ist darüber bis zum Beginn der Versammlung in Textform zu informieren.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen von AufeinanderAchten nach außen zu vertreten.
- Nach langjähriger, tatkräftiger Mitarbeit und einem kontinuierlichen Beitrag zum Vereinsleben können Mitglieder vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
- Auf begründeten Antrag eines Mitglieds in Textform kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft auf maximal zwei Jahre beschließen. In dieser Zeit ruhen die Stimmrechte des somit passiven Mitglieds. Bestimmungen zum Wechsel in die aktive Mitgliedschaft sind in der Vereinsordnung geregelt.
- Ein passives Mitglied unterstützt den Verein durch seine Beitragszahlungen. Das passive Mitglied ist nicht verpflichtet, sich am aktiven Vereinsleben zu beteiligen. Es kann sich jedoch jederzeit daran beteiligen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, oder durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Grund des Ausschlusses ist dem Mitglied vorher mitzuteilen. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen in Textform mitgeteilt. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit dem betroffenen Mitglied nicht mehr zumutbar ist. Ein Grund liegt unter anderem vor:
- bei Pflichtverletzungen von Organmitgliedern,
- bei Schädigung des Ansehens des Vereins,
- bei Handlungen, die den Grundsätzen und Zwecken von AufeinanderAchten widersprechen,
- bei Verzugs der Zahlung finanzieller Verpflichtungen gegenüber AufeinanderAchten, trotz schriftlicher Mahnung und unter Androhung des Ausschlusses,
- wenn innerhalb eines Jahres kein den Vereinszweck fördernder Beitrag geleistet wurde. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages stellt keinen vereinsfördernden Beitrag in diesem Sinne dar, eine Ausnahme bildet die passive Mitgliedschaft.
- Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Ausschlusses in Widerspruch gehen. In diesem Fall hat das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet schließlich mit Zweidrittelmehrheit endgültig über den Ausschluss oder Verbleib des betroffenen Mitglieds. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft (kein Stimmrecht).
- Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied vier Wochen nach Absendung der Mahnung auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit sind in der Vereinsordnung geregelt. Beides wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden (im Folgenden Präsident:in genannt),
- dem 2. Vorsitzenden (im Folgenden Vize-Präsident:in genannt),
- dem Finanzvorstand (im Folgenden Schatzmeister:in genannt).
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass dem Vorstand bis zu zwei ordentliche Vorstandsmitglieder hinzugefügt werden. Diese erhalten volles Stimmrecht bei allen Entscheidungen des Vorstands.
- Sowohl die Mitgliederversammlung, als auch der Vorstand können weiterhin beschließen, dass dem Vorstand Beisitzer hinzugefügt werden, die unterstützende und beratende Funktionen ausüben, aber kein Stimmrecht besitzen.
- Die Aufgaben der Vorstände regelt die Vereinsordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der:die Präsident:in den Ausschlag.
- Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht für die Mitgliederversammlung.
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der:die Präsident:in, der:die Vize-Präsident:in und der Finanzvorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten mit der Maßgabe, dass jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in freier, gleicher und unmittelbarer Wahl auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Personen zur Wahl zum Vorstand können von jedem aktiven Mitglied vorgeschlagen werden.
- Wählbar sind nur aktive Mitglieder von AufeinanderAchten.
- Kann ein Vorstandsposten bei Neuwahl nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand ermächtigt, ein ordentliches Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Ist es dem Vorstand nicht möglich, eine geeignete Person ausfindig zu machen, können die Aufgaben auch von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Übergabe an den neuen Vorstand weiter. Der Zeitpunkt der Übergabe wird in der Vereinsordnung festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorstand, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail einberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann hybrid, virtuell oder in Präsenz stattfinden. Der Vorstand legt das Format in der Einberufung fest. Mitgliedern, die nicht in Präsenz teilnehmen können, wird eine virtuelle Teilnahme möglich gemacht.
- Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten müssen mindestens eine Woche vor derselben beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden und begründet sein. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den:der Versammlungsleiter:in entsprechend zu ergänzen. Ein Eilantrag kann während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden dies unterstützt.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der:die Kassenprüfer:innen;
- Entlastung des gesamten Vorstandes;
- Wahl des neuen Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern:innen;
- jede Änderung der Satzung und Vereinsordnung;
- Entscheidung über die eingereichten Anträge;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail mit Angabe des Grundes beantragt hat. Der Vorstand kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
- Kassenprüfer:innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
- Weitere Regelungen wie Anzahl, Wahl und Form des Kassenberichtes wird in der Vereinsordnung geregelt.
- Zu Beginn der Versammlung bestimmt die Mitgliederversammlung den:die Versammlungsleiter:in mit einfacher Mehrheit. Der:die Versammlungsleiter:in bestimmt einen:eine Protokollführer:in.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller aktiven Mitglieder anwesend ist. Mitglieder, die ihre Stimme an ein anderes aktives Mitglied delegiert haben, gelten als anwesend im Sinne dieser Satzung.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Über Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
- Es gilt bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit aller berechtigten Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt. Wahlen finden frei, gleich und unmittelbarer statt. Die Art der Abstimmung (z. B. Handzeichen oder schriftlich, offen oder geheim) bestimmt der:die Versammlungsleiter:in.
- Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Falle schriftlich erfolgen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ⅘-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die aMStart gemeinnützige UG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.
- Der Vorstand kann auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes und des zuständigen Registergerichtes Satzungsänderungen aus formalen Gründen vornehmen, soweit diese nicht den Zweck und die Ziele, die in dieser Satzung festgeschrieben sind, verändern.
- Die weitere Arbeit des AufeinanderAchten e.V. wird in einer Vereinsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die vorliegende Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
UNSERE KOOPERATIONSPARTNER
Um mit euch eine Gesellschaft aufzubauen, in der wir alle kompetenter auf uns und andere achten können, brauchen wir jede:n von euch. Ganz nach dem Motto „Always better together“ suchen wir deshalb immer nach Kooperationspartnern, um uns gegenseitig bei der Arbeit zu unterstützen und unserer Vision ein Stück näher zu kommen.
Unter der Leitung von Prof. Dr. med Sabine Hellwig und Lea Berninger entsteht an der Universität Freiburg auf Grundlage der Inhalte des Aufeinander-Achten-Programmes ein auf die Bedürfnisse von Medizinstudierenden angepasstes Kursangebot.
Der Betroffenenverein aus Wien bietet unter der Leitung von Brigitte Heller und Michael Tröstl seit Mai 2021 einen unserem Projekt ähnlichen Onlineworkshop an. Zum Ausdruck der gemeinsamen Vision tragen wir denselben Namen „Aufeinander Achten“.